Allgemeine Freizeitbedingungen EC-MOT

Im nachfolgenden Text bedeutet "Reiseveranstalter", abgekürzt "RV", der jeweilige Träger der Freizeitmaßnahme, der im Falle Ihrer Buchung Ihr alleiniger Vertragspartner wird; "TN" bedeutet "Teilnehmer".

1. Straßenverkehrsordnung und Motorrad

1.1 Wir bitten Sie um eine sorgfältige Vorbereitung ihres Motorrades sowie ihrer Ausrüstung wie z.B. Profiltiefe des Reifens, Kette, und sonstige Verschleiß- und Wartungsarbeiten an ihrem Motorrad.

1.2 Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß versichert sein und der StVZO entsprechen; betriebsbereit und verkehrsicher sein.

1.3 Jede/r Fahrer bzw. Fahrerin besitzt die erforderliche Fahrerlaubnis, einen gültigen Pass und eine grüne Versicherungskarte. 
Mit der Unterschrift der Anmeldung versichert jeder TN, dass er/sie uneingeschränkt fahrtüchtig ist.

1.4 Für die Einhaltung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Jeder Teilnehmer fährt auf eigenes Risiko und haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Schäden, die er Mitreisenden oder anderen Verkehrsteilnehmer zufügt. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseteilnehmer dem Reiseleiter folgt. Jeder Teilnehmer hat seine Fahrweise dem Grundsatz eigene Sicherheit anzupassen.

1.5 Der Teilnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass entsprechende Schutzkleidung, wie Helm, Handschuhe, Motorradschuhe, Schutzkleidung, kompl. Regenkleidung u.a.m. besitzt und entsprechend einsetzt.

2. Anmeldung und Zahlungen

2.1 Mit der Anmeldung - die ausschließlich schriftlich erfolgen kann -  bietet der TN dem jeweiligen RV der Freizeit den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller im Reisekatalog enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.

2.2 Der TN erklärt sich bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen.

2.3 Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RVs an den TN zustande.

2.4 Mit Vertragsschluss (also Zugang der Anmeldebestätigung) wird in der Regel eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises, maximal jedoch Euro 250,- pro Person fällig und ist (mit dem vom Freizeitleiter zugesandten Überweisungsträger) auf das Freizeitkonto zu leisten. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Geht die Anzahlung nach Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen beim RV ein, so ist dieser nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.

2.5 Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines erfolgen, der der Vorschrift des § 651 k, Abs. 3 BGB entspricht. Sie ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, nach Aushändigung des Sicherungsscheines, jedoch nicht früher als 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 8.1 abgesagt werden kann.

3. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

3.2 Doppelzimmer werden an unverheiratete Paare nicht vergeben.

3.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV verpflichtet sich, den TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.

4. Rücktritt des TNs, Nichtantritt der Freizeit

4.1 Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV oder dem Freizeitleiter, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.

4.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:

a) 10 % bis zum 29. Tage vor Reisebeginn
jedoch mindestens aber Euro 25,-
b) 25 % vom 28. - 14. Tag vor Reisebeginn,
c) 40 % vom 13. - 7. Tag vor Reisebeginn
d) 60 % vom 6. Tag vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn jeweils pro TN.
Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

4.3 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des TN-Betrages verpflichtet bleibt.

4.5 Bis zum Reisebeginn kann der TN verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TNs entstehenden Mehrkosten von € 25.- pro Person.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TNs auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist
Kündigung durch den TN

6.1 Vom TN wird erwartet, dass er sich dem angebotenen Programm anschließt, mindestens durch Teilnahme an der täglichen Bibelarbeit.

6.2 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom RV in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen.

6.3 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

6.4 Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

7. Pass- Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

7.1 Im Reiseprospekt und in den Rundbriefen informiert der RV über die für die Reise notwendigen vorbezeichneten Vorschriften, Formalitäten und die zur Erlangung erforderlicher Dokumente eventuell zu beachtenden Fristen. Ohne besondere Mitteilung an den RV wird dabei unterstellt, dass der TN deutscher Staatsbürger ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit usw.) vorliegen.

7.3 Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist der TN selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die dem TN aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RVs bedingt sind.

8. Rücktritt und Kündigung durch den RV

8.1 Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von, siehe MTZ in der Ausschreibung, nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:

a) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des RV später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d) Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.

8.2 Der RV kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RVs oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RVs, oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt,

In diesem Fall behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Haftung

9.1 Die Haftung des RVs gegenüber dem TN auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den RV herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10. Verjährung, Datenschutz, Urheberrecht

10.1 Ansprüche des TNs gegenüber dem RV - gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des TNs gegen den RV aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die Vorschriften des § 651 g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.

10.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.